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Wildbachbegehung lt. § 101 ForstG

Laut Forstgesetz sind alle österreichischen Gemeinden dazu verpflichtet, jährlich Wildbachbegehungen durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen. Ziel der Begehungen ist es unter anderem, (potenzielle) Schäden und Gefahren zu erheben und sinnvolle Maßnahmen zur Risikominimierung abzuleiten. Besagte Maßnahmen können organisatorischer und baulicher Natur sein. Diese Aufgaben stellen Gemeinden zum Teil vor große Herausforderungen, weshalb wir mit dem entsprechenden Fachwissen Hilfestellungen anbieten, um Schäden durch Wildbäche vorzubeugen.

Wildbachbegehung lt. § 101 ForstG

12. Mai 2021